Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 ? verfügen. Diese Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012.
Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt.
Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden.
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Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis - etwa an Angehörige - vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung - unter weiteren Voraussetzungen - in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug.
Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug "ohne weitere Prüfungen" nur dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann.
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt - ab dem 1.1.2012 - eine Änderung herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als "vollentgeltlich" ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt. Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten.
Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden.
Wurde in der Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung oder Abschluss derartiger Verträge beraten!
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Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich kommt aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 ? zum Tragen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt.
Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen gilt rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung" wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. Es wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen.
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Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, steuerlich besser berücksichtigt werden.
Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt.
Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt.
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Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit 3 Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden.
Durch eine Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen diese Urteile nicht mehr anwendbar sein. Daher hat er Steuerpflichtige wieder im Vorfeld den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zu erbringen, und zwar:
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens wurden u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzt. Dazu gehört auch
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten später - vermutlich zum 1.1.2013 - startet.
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Die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 normiert die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutiger. Insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung kam es zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgab. Dies wird durch die Neuregelung entbehrlich.
In das Einkommensteuergesetz wird dafür eine gesetzliche Fiktion eingeführt, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fortgeführt gilt. Die Regelung stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Ohne diese Regelung würden die aufgedeckten stillen Reserven bei zu spät erkannter oder erklärter Betriebsaufgabe unter Umständen bei eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr besteuert werden können.
Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur dann auf den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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Durch die "Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" vom 2.12.2011 wurde die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ("ATLAS-Ausfuhr") angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungsfällen als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten "Gelangensbestätigung" zu führen, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss.
Das Bundesfinanzministerium räumt in einem Schreiben vom 9.12.2012 eine Übergangsregelung ein. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 30.06.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und bis zu diesem Datum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
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Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde ("Soll-Versteuerung"). Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei nicht an.
Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 ? betragen hat, haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ("Ist-Versteuerung"). Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt worden ist, das heißt, die Abführung der Steuer an das Finanzamt muss erst erfolgen, wenn und soweit der Kunde gezahlt hat.
Die Umsatzgrenze wurde zum 1.7.2009 bundeseinheitlich auf den bis dahin nur für die neuen Bundesländer geltenden Betrag von 500.000 ? angehoben. Die Maßnahme war bis zum 31.12.2011 befristet. Bei einem Auslaufen der Befristung wäre die maßgebliche Umsatzgrenze bundesweit auf 250.000 ? abgesunken. Dadurch wäre den Unternehmen wichtige Liquidität entzogen worden. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird die Umsatzgrenze von 500.000 ? dauerhaft fortgeführt.
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Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB |
seit 1.1.2012 = 0,12 % |
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Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB) |
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte |
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